weitere Lockerungen

Für den Sport in und außerhalb von Sportanlagen gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Abstandsgebot ist einzuhalten.
  • – Das generelle Kontaktverbot ist für den Sport weiter gefasst; es können sich also mehr Menschen treffen als nur die Personen, die aus zwei Haushalten stammen, dennoch sind natürlich die Abstände und Hygienemaßnahmen unbedingt einzuhalten.
  • Gruppen von 10 Personen dürfen auch ohne das Einhalten der Abstandsregeln Sport ausüben. Auf die Sportart kommt es nicht an; auch kontaktintensive Sportarten wie Kampfsport können ausgeübt worden. Bei der Ausübung von Sport gilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung. Dabei gilt ebenfalls die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen nicht eingehalten werden muss. Dies ist bei der Ausübung von Sport in einer Gruppe bis zu 10 Personen stets der Fall, weil sich die Personen zu einem privaten Zweck, nämlich der Ausübung von Sport, treffen.
  • – Bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten.
  • – Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt, dies gilt nicht im Falle der Ausrichtung von Wettkämpfen, aber auch hier gelten die Regeln für Versammlungen mit Hygieneetikette und dem Abstandsgebot sowie der Begrenzung der Personenzahl. Für Außenveranstaltungen gilt, dass nicht mehr als 100 Personen gleichzeitig anwesend sein dürfen. Gibt es feste Sitzplätze außen, zum Beispiel Tribünen, können 250 Personen anwesend sein.
  • – Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, wie Duschräume und Sammelumkleiden können geöffnet werden, soweit ein Hygienekonzept für diese Einrichtungen erstellt wird.
  • – Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort ausgehängt. Die in den “Leitplanken” des DOSB empfohlene Gruppengröße von fünf Personen bedeutet keine zwingende Vorgabe – maßgeblich bleibt die insbesondere auf Grundlage der Raumkapazitäten (Abstandsgebot) festgelegte Gruppengröße.
  • – Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Dabei ist auf die ausgeführte Sportart Rücksicht zu nehmen. Zum Beispiel muss bei besonders atmungsaktiven Sportarten (Cardiobereich im Fitnessstudio) ein größerer Abstand zwischen den Sportlern gewahrt bleiben.
  • – Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sollen erhoben und sechs Wochen aufbewahrt werden. Dritte dürfen von den Kontaktdaten keine Kenntnis erlangen. Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung oder Versammlung auszuschließen.

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